Drittschuldner Mahnbescheid: wirksam pfänden

Ein Drittschuldner Mahnbescheid kommt im professionellen Forderungsmanagement immer dann infrage, wenn sich Drittschuldner weigern, einer Pfändung nachzugehen. Das kommt zwar selten vor, aber es kommt vor. In diesem Blogbeitrag zeigen wir, an welcher Stelle des Forderungsmanagements ein Drittschuldner Mahnbescheid notwendig werden kann und wie die rechtlichen Zusammenhänge sich darstellen.

Drittschuldner Mahnbescheid

Drittschuldnerparteien sind zunächst Parteien, die mit der ursprünglichen Zahlungsstörung nichts zu tun haben. Beispielsweise Arbeitgeber, Banken oder Vermieter des ersten Schuldners. Wenn nun eine ungeklärte Forderungssache so weit eskaliert, dass das professionelle Forderungsmanagement in die nachgerichtliche Bearbeitung geht, sind über den sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Pfändungsmaßnahmen möglich. Das bedeutet, der Inkassodienstleister bzw. der Inkassomandant greift direkt auf Vermögenswerte des Schuldners zu, sprich dessen Lohn, sein Konto oder (Teile seiner) Mietkaution. Aus dieser Pfändung wird dann die offene Forderung bedient. Und diejenigen Parteien, die solche Vermögenswerte verwalten, sind dann die Drittschuldner: Also für den Lohn der Arbeitgeber, für das Konto die Bank und für die Mietkaution der Vermieter des Schuldners.

>Folgen des PfÜB

Drittschuldner Mahnbescheid

Geht es im nachgerichtlichen Forderungsmanagement nun darum, eine offene und titulierte Forderung zu pfänden, richtet sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) ganz direkt an einen dieser Drittschuldner. Der ganz wichtige Punkt dabei: Drittschuldner sind gesetzlich verpflichtet, eine Drittschuldnererklärung abzugeben und der Zahlung nachzukommen! Der Ursprungsschuldner wird zwar via Zustellungsurkundenabschrift über die Pfändung bei seinem Arbeitgeber, seiner Bank oder seinem Vermieter in Kenntnis gesetzt, hat aber keine Handhabe mehr gegen die Pfändungsmaßnahme. Das bedeutet im Umkehrschluss: Ansprechpartner für Gläubiger und ihre Vertreter sind in Pfändungssachen nur noch die Drittschuldner. Der Anspruch besteht nun also wiederum gegen die Drittschuldner selbst. Dass sich aus dieser Konstellation wiederum ein erneuter Anspruch des Drittschuldners gegen den Ursprungsschuldner ergeben kann, ist im Rechtssystem vorgesehen.

Der Angriffspunkt für einen Drittschuldner Mahnbescheid ist damit eingekreist: Verweigern sich Drittschuldner der Zahlung bzw. geben der Pfändung nicht nach, ist es im Interesse des Gläubigers wiederum gegen den Drittschuldner des Ursprungsschuldners ins Forderungsmanagement einzusteigen. Verlaufen in diesem Inkasso zweiten Grades vorgerichtliche Bemühungen im Sande, kann auch gegen Banken, Vermieter oder Arbeitgeber ein gerichtliches Mahnverfahren angestrengt werden. So ergibt sich aus dieser rechtlich vergleichsweise komplexen Situation der Drittschuldner Mahnbescheid.

Rechtliche Grundlage

Einschlägig für den rechtlichen Unterbau, aufDrittschuldner Mahnbescheid dem der Umgang mit Drittschuldnerangelegenheiten steht, sind die §§ 788, 829 ZPO. Hier heißt es unter anderem: „sie [die Kosten] sind zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.“ (§788, Abs. 1. S.1). Zudem wird im zweiten Paragraphen, dem § 829 die Zahlungsrichtung geregelt – so sind Drittschuldner verpflichtet, die Zahlung direkt an den Gläubiger bzw. dessen Interessenvertretung (Inkasso Büro) zu leisten. Ein Umweg, bspw. über den Schuldner selbst, ist nicht vorgesehen: „Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten.“

Fazit

Der Drittschuldner Mahnbescheid ist im weiten Feld des professionellen Forderungsmanagements sicherlich ein Nischenbereich, denn die meisten Drittschuldner wissen um Ihre Verantwortung und kommen ihr auch nach. Trotzdem ist es sinnvoll, dass es auch für den seltenen Fall, dass einer berechtigten Pfändung nicht nachgekommen wird, einen rechtsstaatlichen Lösungsansatz gibt.

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