Wie sich Forderungen titulieren lassen und was das bedeutet

Forderungen zu titulieren bedeutet, sie gegen die Verjährung abzusichern und eröffnet über die Zwangsvollstreckung ganz neue Möglichkeiten in der Realisierungsarbeit. Klingt ja ganz nett, aber wie lässt sich die vielbeschworene Titulierung denn nun eigentlich bewerkstelligen? Was steckt hinter dem biederen Juristenbegriff und wann lohnt der Weg zum Schuldtitel? Diese und andere Fragen rund um das Titulieren offener Posten klären wir in diesem Blogbeitrag.

Forderungen titulieren lassen - Hand mit Stempel beim Notar

Das Wichtigste zuerst: Die Begriffsklärung. Das Label “Schuldtitel“ ist im Forderungsmanagement bzw. in der deutschen Juristerei nämlich ein feststehender und genau definierter Begriff. Und so fallen in die Kategorie Titel praktisch alle gerichtlichen Dokumente, die einer Partei einen Anspruch zusichern. Damit gehören insbesondere die folgenden vier Varianten dazu:

  1. Vollstreckungsbescheide
  2. Urteile
  3. gerichtliche Vergleiche
  4. Kostenfestsetzungsbeschlüsse

Der Weg zum Titel

So unterschiedlich die Titel, so verschieden der Weg zu ihnen. Für den Vollstreckungsbescheid als sicherlich wichtigstem Titel, wenn es um stringentes Forderungsmanagement geht, führt der Weg über ein gerichtliches Mahnverfahren. Das bedeutet, dass für eine (ausgemahnte) und in Verzug gesetzte Forderungssache zunächst der Mahnbescheid beim zuständigen Mahngericht beantragt wird. Dort wird dieser dann erlassen und geht dem Schuldner in amtlicher Zustellung zu. Nun sieht das gerichtliche Mahnverfahren aber ein zweiteiliges System vor, und so folgt auf den (unwidersprochenen) Mahnbescheid der Vollstreckungsbescheid. Dieser muss separat beantragt werden! Bleibt der Vollstreckungsbescheid ohne Einrede, gilt der Titel nach Ablauf der 14-tägigen Frist als erwirkt.

Urteile und gerichtliche Vergleiche sind das Resultat streitgerichtlicher Entscheidungen, die bspw. aus Klagen resultieren. Der Unterscheid zwischen Urteil und Vergleich liegt darin, ob nun der Richter geurteilt hat, oder ob sich die Parteien gütlich geeinigt (=verglichen) haben. Im ersten Fall kommt es ganz klassisch zu einem Urteilsspruch, in dem der Richter anhand der vorliegenden Beweise entscheidet und seine Entscheidung in einem Urteil festhält. Im zweiten Fall einigen sich die Parteien ohne Urteil, aber eben doch gerichtlich.

Achtung: Nur gerichtliche Vergleiche gelten auch tatsächlich als Titel! Außergerichtliche Vergleiche haben dieses Label nicht!

Kostenfestsetzungsbeschlüsse reichen als Titelvariante tief in die Gerichtsbarkeit hinein, denn sie sind Entscheidungen eines Gerichtes, wie hoch die Prozesskosten sind, die eine Partei der anderen erstatten muss. Damit sind sie immer separate titulierte Forderungssachen und spielen im Forderungsmanagement immer erst eine Rolle, wenn Streitfälle ausgeurteilt sind und es um die Prozesskosten geht.

Was Titel nützen

Titel bieten zwei unschlagbare Vorteile: Erstens sichern sie offene Forderungen ab, und zwar für mindestens 30 Jahre. Zweitens eröffnen sie das weite Feld der Zwangsvollstreckung. Damit ist also – anders als bei untitulierten Forderungen – auch der zwangsweise Zugriff auf schuldnerische Vermögenswerte möglich.

Forderungsabsicherung & Verjährung

Damit man versteht, warum die Forderungsabsicherung ein derart großes Thema beim Forderungen titulieren ist, muss man wissen, dass alle Forderungen, die nicht rechtzeitig abgesichert werden, irgendwann verjähren. Die unterschiedlichen Verjährungsfristen dauern dabei von sechs Monaten bis zu 30 Jahren, jedoch: Für die meisten Forderungssachen gilt die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren. Das bedeutet, dass alle Forderungen, die nicht bis Ablauf des dritten Jahres nach Ihrem Entstehen über einen Titel abgesichert sind, völlig gegenstandslos werden. Mit anderen Worten: Gläubiger bleiben darauf sitzen und haben keine rechtliche Handhabe mehr gegen ihre Schuldner.

Zwangsvollstreckung

Der zweite wichtige Grund für das Titulieren offener Posten – und zwar egal auf welchem Wege – ist die Zwangsvollstreckung. Denn für titulierte Forderungen eröffnen sich völlig neue Möglichkeiten in der Realisierungsarbeit. So sind nun unterschiedliche Pfändungsmaßnahmen, der Auftrag an den Gerichtsvollzieher und sogar der Haftbefehl ganz reale Optionen, um offene Geldbeträge zurückzufordern. Das funktioniert mit einem Titel in der Hand nun auch gegen den Willen des Schuldners, nämlich zwangsweise.

Pfändungen sind in der Arbeit an titulierten Forderungen die häufigste Variante, denn sie nehmen den Schuldner selbst praktisch aus der Gleichung heraus. Konten- und Lohnpfändungen richten sich beispielsweise gegen das Konto bzw. den Arbeitslohn des Schuldners und zwar direkt bei dessen Bank resp. Arbeitgeber. Wird die Mietkaution gepfändet, flattert den Vermietern des Schuldners ein sog. PfÜB (Pfändungs- und Überweisungsbeschluss) ins Haus, dem sie Folge leisten müssen. Dann werden die jeweils pfändbaren Anteile an der durch sie verwalteten Mietkaution an den Gläubiger abgeführt. Die vierte Variante der Pfändung (ohne Gerichtsvollzieher) richtet sich an das Finanzamt des Schuldners und trägt damit den passenden Namen Steuerpfändung. Dabei stehen dann eventuelle steuerliche Rückzahlungsansprüche des Schuldners im Visier der Pfändungsmaßnahme.

Die klassische Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher, die Abnahme der Vermögensauskunft als strategisches Mittel in der Verfolgung von titulierten Forderungen und schließlich der Haftbefehl gegen den Schuldner machen das Portfolio der Zugriffsmöglichkeiten in der Zwangsvollstreckung komplett. Damit ist auch klar, wann die Titulierung lohnt, nämlich immer!

Veröffentlicht unter Juristisches
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