Vollstreckungstitel Verjährung

30 Jahre – so lange sichern Titel ihren Inhabern den Anspruch gegen den Schuldner. Eine lange Zeit, aber was ist, wenn diese 30 Jahre einmal vorüber sind? Was geschieht dann mit dem gesicherten Anspruch? Verjährt er und wird gegenstandslos? In diesem Blogbeitrag erklären wir, was es mit der Vollstreckungstitel Verjährung auf sich hat und zeigen, wo die juristischen Kniffe liegen.

Vollstreckungstitel Verjährung

Zur besseren Orientierung kurz die Klärung, wo genau im professionellen Forderungsmanagement sich die entscheide Frage überhaupt stellt: Die Forderung muss bereits tituliert sein, und darüber hinaus muss sich auch die 30-jährige Sicherungsfrist dem Ende zuneigen. Eine Konstellation also, die sehr speziell ist.

30 Jahre später

Wird an einem einmal erwirkten Titel 30 Jahre nicht gearbeitet, erlischt der gesicherte Anspruch tatsächlich nach dieser Frist. Titel, die nur im Keller liegen, ohne dass sich ein Inkasso Büro um die Realisierung kümmert, verlieren also buchstäblich ihren Wert, wenn die 30 Jahre um sind.

Daraus ergibt sich die Frage, was Gläubiger bzw. ihre Vertreter tun können, um

  1. die Titel zu realisieren und
  2. der Vollstreckungstitel Verjährung entgegenzuwirken.

Vollstreckungstitel Verjährung

Ausschlaggebend ist hier §212 BGB, der den Neubeginn der Verjährung regelt. Hier heißt es unter Abs. 1 Nr. 2, „die Verjährung beginnt erneut, wenn [ … ] eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.“ Im Klartext: Mit jeder (rechtskonformen) Vollstreckungshandlung, die Gläubiger bzw. Inkassodienstleister innerhalb der 30 Jahre vornehmen, beginnt die Verjährung von neuem. Damit sind die Ansprüche auch über die 30-jährige Ausgangsfrist hinaus gesichert und quasi lebenslang vollstreckungsfähig.

Besonderes Augenmerk muss bei der Auslegung des Gesetzestextes auf die Formulierung oder beantragt gelegt werden. Offenbar kommt es also auf den tatsächlichen Erfolg der beantragten Vollstreckungsmaßnahme nicht an. Die Beantragung einer solchen Maßnahme, bspw. der Antrag auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, genügt für den Neubeginn der Verjährung von Vollstreckungstiteln.

Warum genügt der Antrag?

Allein der Antrag genügt deshalb, weil über ihn erkennbar wird, dass Gläubiger nach wie vor ein Interesse an der Verfolgung ihrer Ansprüche haben. Die Rechtsauffassung geht hier davon aus, dass Schuldner auch nach 30 Jahren nicht mit einem Freibrief für alte Schulden rechnen können.

Kellerfunde

Die Arbeit mit dem GesetzestextVollstreckungstitel Verjährung macht den praktischen Bezug deutlich: Professionelles Forderungsmanagement endet mit der Titulierung einer Forderung nicht, sondern schlägt ein neues Kapitel auf. In der nachgerichtlichen Arbeit steht nicht nur das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung zur Verfügung, parallel bedeutet die kontinuierliche Vollstreckungsarbeit auch der Vollstreckungstitel Verjährung entgegenzuwirken. Damit ist die diese Phase des Forderungsmanagements für Gläubiger gewissermaßen eine Win-Win-Situation, denn allein dadurch, dass Titel nicht im Keller verschimmeln, sondern in der aktiven Bearbeitung sind, werden gleich zwei Ziele verfolgt: Die Realisierung und die Verjährungshemmung.

Grundlage in der erfolgreichen nachgerichtlichen Arbeit an titulierten Forderungen ist ein kontinuierliches Bonitätsmonitoring der schuldnerischen Vermögensverhältnisse. Wenn Klarheit darüber besteht, wie aussichtsreich eine Vollstreckungsmaßnahme ist, lohnt das Engagement. Und selbst wenn die Bonitätsprüfung eine aktuell schlechte Realisierungsprognose ausgibt, lohnt zum Ende der 30-jährigen Titulierungsfrist zumindest der Versuch, um die Ansprüche für die nächsten 30 Jahre zu sichern.

Fazit

Solange titulierte Ansprüche nicht verlorengegeben werden, gibt es eine Vollstreckungstitel Verjährung nicht, denn jeder Vollstreckungsversuch erneuert die Verjährung. Das Recht sieht keine Möglichkeit für Schuldner vor, eine Forderungssache einfach auszusitzen.

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