Verzugsschaden

Ein Verzugsschaden ist – wie der Name schon sagt – ein Schaden, der aufgrund eines Verzugs entsteht. Die weniger juristische Formulierung könnte lauten: werden Zahlungen nicht rechtzeitig oder auch gar nicht geleistet, verursacht das weitere Kosten, nämlich für die Verfolgung dieser offenen Posten. Was Verzugsschäden genau sind, warum sie entstehen und welche Bedeutung sie im Forderungsmanagement haben, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Die Positionen im Verzugsschaden werden mit der Zeit immer mehr

Grundsätzlich sind alle Kosten, die in der Verfolgung offener Forderungsangelegenheiten entstehen ein Verzugsschaden. Also Mahngebühren, die im betrieblichen Mahnverfahren aufschlagen, aber eben auch Inkassokosten, die ein professioneller Dienstleister im Forderungsmanagement geltend macht. Hinzu kommen noch Auslagenpauschalen, bspw. für Porto-, Versand- oder Telefonkosten und Verzugszinsen. Unterm Strich also alle Kosten, die außer der Hauptforderung in der Aufstellung der Inkassogebühren auftauchen.

Jetzt mal konkret

Ganz konkret gehören die folgenden Positionen zu den Verzugsschäden bzw. können dazu gehören:

  • betriebliche Mahnkosten
  • Verzugszinsen
  • Inkassogebühren (gem. §4 Nr. 5 Rechtsdienstleistungsgesetz)
  • Auslagenpauschale
  • Gerichtskosten (bspw. für den Antrag auf Mahnbescheid)
  • Vollstreckungskosten (bspw. für einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher
  • Ermittlungskosten (bspw. wenn eine Wohnortsabfrage nötig wird)

Ob gerichtliche Kosten, nachgerichtliche Vollstreckungskosten oder Ermittlungsgebühren dazukommen oder nicht, hängt davon ab, ob ein Inkassofall ins gerichtliche Mahnverfahren übergeht, er tituliert wird, und ob der Schuldner einen Wohnortswechsel rechtzeitig mitteilt oder nicht.

Diese gar nicht so kurze Liste der (möglichen) Kostenpunkte, die alle einen Verzugsschaden darstellen, veranschaulicht zwei Dinge: Erstens wird damit klar, warum es am Ende immer teurer kommt, eine Rechnung nicht rechtzeitig zu bezahlen. Zweitens ist deutlich abzulesen, was in der Arbeit an zahlungsgestörten Forderungsangelegenheiten alles geleistet wird. Damit sind auch die Kosten gerechtfertigt und Inkassodienstleister vom Generalverdacht der Fantasiegebühren freigesprochen.

Verzugsschäden und Schadensminderungspflicht

Dabei gibt es für alle Positionen in der Aufstellung der Inkassokosten eine Besonderheit: Für sie alle gilt die sog. Schadensminderungspflicht. Das bedeutet, alle Positionen, die den Schaden des Schuldners vergrößern würden, werden zuerst bedient. Der Umkehrschluss: Die Hauptforderung (Ursprungsschuld) wird zuletzt bedient, weil sie eine feste Größe ist und damit unveränderlich. Die Reihenfolge, in der die einzelnen Positionen „abgearbeitet“ werden, ergibt sich aus §367 (1) BGB. Demnach werden Zahlungen des Schuldners zunächst auf die Kosten, also Inkassogebühren, Gerichtskosten, etc., dann auf die Verzugszinsen und erst zuletzt auf die Hauptforderung verbucht. Diese gesetzliche Regelung gilt freilich für Ratenzahlungspläne und ist bei einer Vollzahlung – nach wie vor der Königsweg im professionellen Inkasso – obsolet.

Die Schadensminerungspflicht funktioniert wie ein Rettungsring für Schuldner: Verzugsschaden wird wir zuerst bedient

Jedoch macht der Zusammenhang zwischen Verzugsschaden, der immer vom Schuldner zu tragen ist und Schadensminderungspflicht, die immer besteht, deutlich, warum die Verrechnung von Ratenzahlungsbeträgen im Inkasso nicht immer sofort zur Durchleitung an den Gläubiger führt.

Zu Lasten des Schuldners

Sämtliche Verzugsschäden entstehen letztendlich ausschließlich deshalb, weil Kunden (später Schuldner) ihrer Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig nachkommen. Damit haben sie ganz eindeutig die Folgeschäden zu verantworten und müssen freilich auch für den verursachten Schaden aufkommen.

Beim Verzugsschaden ist es genau wie bei allen Schadensfällen: Der Verursacher hat die Kosten zu tragen, egal, ob es sich nun um einen Parkrempler handelt, oder um eine unbezahlte Rechnung.

Fazit

In das Thema Verzugsschaden spielen jede Menge Faktoren mit hinein. Angefangen von der Gebührenordnung für Inkasso bis zur Schadensminderungspflicht. Es kommt aber vor allem darauf an, dass solche Zusatzkosten fairerweise am Ende immer zulasten der Schuldnerseite gehen.

Veröffentlicht unter Forderungsmanagement
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