Schufaeinmeldung – streng reglementiert & verantwortungsvoll genutzt

MahnverfahrenSäumige Zahler bei der Schufa oder anderen Auskunfteien einzumelden, ist ein adäquates aber auch sehr nachdrückliches Mittel, um sie zur Zahlung zu bewegen. Gerade weil ein Negativeintrag in einer Auskunftei mitunter gravierende Folgen nach sich ziehen kann, hat der Gesetzgeber die Einmeldevoraussetzungen sehr streng reglementiert. Wann eine Einmeldung sinnvoll ist und welche gesetzlichen Anforderungen für die Rechtmäßigkeit einer Datenübermittlung erfüllt sein müssen, zeigen wir in diesem Blogbeitrag.

Was bedeutet Einmeldung?

Die Einmeldung meint die Übermittlung von Schuldnerdaten an eine (oder mehrere) Auskunftei(en). In der Einmeldung stehen neben den Personendaten des Schuldners auch verschiedene Gläubigerdaten, beispielsweise, wer gegen den Schuldner eine nicht bezahlte Forderung erhebt oder wie hoch die aktuellen Verbindlichkeiten sind. Damit es überhaupt zu einer Einmeldung kommt, muss der Schuldner ein unzuverlässiges Zahlungsverhalten aufweisen und sich darüber hinaus auch zu keinem Dialog bereit zeigen. Insbesondere bei der Einmeldung durch einen Inkassodienstleiester schreibt der einschlägige § 28a des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) eine Vielzahl an obligatorischen Kriterien vor.

Der Gesetzgeber beabsichtigt hier die Schaffung eines rechtlichen Ausgleichs zwischen Gläubiger und Schuldner: Ersterer soll nicht ungerechtfertigt bzw. aus minderen Gründen einmelden können, während letzterer nur dann mit einer Einmeldung zu rechnen hat, wenn sich alle vorhergehenden Maßnahmen tatsächlich als fruchtlos erwiesen haben. Die Einmeldung kann daher als einer der effektivsten Hebel im vorgerichtlichen Inkasso angesehen werden.

Zudem schützt eine erfolgreiche Einmeldung zukünftige Gläubiger eines Schuldners gehen wirtschaftlichen Schaden. Ist ein Schuldner nämlich in einer Auskunftei erfasst, lassen sich seine Personendaten sowie sein vorhergehendes miserables Zahlungsverhalten via Bonitätsabfrage in Erfahrung bringen. Die Einmeldung schafft so einen Mehrwert für alle potenziellen Gläubiger eines Schuldners.

Wie ist der Gesetzestext zu verstehen?

Grundsätzlich lässt sich der Gesetzestext in zwei unterschiedliche Kausalabhängigkeiten unterteilen. Entweder besteht ein UND-Zusammenhang zwischen zwei oder mehreren Absätzen und Ziffern oder ein ODER-Zusammenhang. 2014_03_4_06_SchufaeinmeldungDie in (1) formulierten Bedingungen, dass die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht wurde (Zahlungsverzug) und, dass die Einmeldung der Wahrung eines Interesses dient (Realisierungsinteresse), sind dabei für alle Szenarien zur Einmeldeberechtigung verpflichtend. Zu diesen beiden Grundvoraussetzungen kommen dann jeweils noch eine oder mehrere der in den Abs. 1-5 formulierten Einmeldekriterien hinzu. Diese lassen sich entsprechend ihres Inhaltes in vorgerichtlichen, nachgerichtlichen und neutralen Bearbeitungsstadien zusammenfassen.

Vorgerichtliche Einmeldekriterien

Für die Einmeldung vorgerichtlicher Inkassofälle liegen die Hürden besonders hoch. Es müssen nämlich sämtliche Voraussetzungen des Abs. 4, Ziff. a-d erfüllt sein. Das heißt, dass mindestens zweimal gemahnt worden sein muss (a), zwischen dem Versand des ersten Mahnschreibens und der Einmeldung mindestens vier Wochen liegen müssen (b), der Schuldner über die Einmeldeabsicht informiert wurde (c) und die Forderung nicht bestritten ist (d). Zwischen diesen vier Voraussetzungen und den beiden Basiskriterien (1) besteht eine UND-Beziehung. Dementsprechend müssen für die vorgerichtliche Schufaeinmeldung insgesamt sechs Kriterien vollumfänglich erfüllt sein.
Hintergrund dieser strengen Regelung ist, dass Schuldner bzw. angebliche Schuldner vor willkürlicher Einmeldung geschützt werden. Erhält ein vermeintlicher Schuldner nämlich eine ungerechtfertigte Mahnung inkl. Einmeldeandrohung, wird er die Forderung bestreiten und damit bereits die Einmeldung abwenden.

Nachgerichtliche Einmeldekriterien

Für die Übermittlung von Daten solcher Schuldner, deren Fall sich in der nachgerichtlichen Inkassobearbeitung befindet, gelten die Abs. 1-2. Dabei enthält Abs. 1 zwei unterschiedliche Kriterien, von denen jeweils eines erfüllt sein muss. So muss entweder ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil ODER ein Schuldtitel vorliegen. Abs. 2 befasst sich mit der nachgerichtlichen Einmeldung für den Fall einer Schuldnerinsolvenz. Dann müssen sogar beide kritischen Elemente erfüllt sein und die Forderung muss sowohl in der entsprechenden Insolvenzordnung festgestellt sein als auch durch den Schuldner unbestritten. Damit Schuldnerdaten also nachgerichtlich an eine Auskunftei übermittelt werden können, müssen insgesamt drei Kriterien erfüllt sein, wenn der Schuldner nicht insolvent ist oder vier Kriterien, wenn der Schuldner insolvent ist.
Dass hier weniger Kriterien erfüllt sein müssen als in der vorgerichtlichen Einmeldung liegt im größeren Bearbeitungsfortschritt der jeweiligen Akte. Sowohl Gläubiger wie auch Schuldner beschäftigen sich schon geraume Zeit, nicht selten mehrere Jahre, mit der betreffenden Forderung. So wurde die offene Zahlung bereits via Vollstreckungsbescheid oder Urteil tituliert oder im Insolvenzverfahren des Schuldners bei dessen Insolvenzverwalter geltend gemacht. Es ist also davon auszugehen, dass alle Parteien eingängig mit der Forderungshistorie vertraut sind.

Unspezifische Einmeldekriterien

Unabhängig vom Bearbeitungsstatus einer Inkassoakte können Schuldnerdaten auch rechtskonform an Auskunfteien übermittelt werden, wenn die in Abs. 3 und Abs. 5 des Gesetzestextes formulierten Kriterien erfüllt sind. Erkennt ein Schuldner eine offene Forderung ausdrücklich an (Abs.3), steht einer korrekten Übermittlung nichts im Wege. Gleiches gilt, sofern das der Forderung zugrundliegende Vertragsverhältnis bei Forderungsrückständen fristlos gekündigt werden kann und der Schuldner (beispielsweise in den AGB) über die Einmeldung unterrichtet wurde (Abs.5). Greift Abs. 3 müssen also drei Kriterien erfüllt sein. Für rechtskonformes Einmelden nach Abs. 5 bedarf es vier einzelner Kriterien.

Diese beiden gesetzlichen Vorgaben räumen vor allem Gläubigern bzw. deren Vertretern (Inkassodienstleistern) Möglichkeiten ein, Schuldnerdaten an Auskunfteien zu übermitteln. Im Rahmen ihrer eigenen AGB können beispielsweise Gewerbetreibende ihre Kunden bereits darauf hinweisen, dass bei Zahlungsausfall das Vertragsverhältnis gekündigt wird und entsprechende Daten übermittelt werden. Dies kann tatsächlich der schnellste Weg zur Schufaeinmeldung sein, jedoch verbauen sich Gläubiger dadurch den Lösungsweg über mediative Lösungen.

Fazit

Gerade weil die Datenübermittlung eine so schlagkräftige Maßnahme in der Forderungsrealisierung darstellt, sind die Voraussetzungen dafür streng reglementiert. Je sicherer der Bestand einer Forderung dabei ist, desto geringer sind die Hürden einer Einmeldung. Jedoch bedeutet eine sichere Forderung auch immer, dass schon im Vorfeld eine Reihe an Beitreibungsmaßnahmen durchgeführt wurde. Insgesamt bleibt die Einmeldung also komplex und vor allem wirkungsvoll.

Veröffentlicht unter Juristisches
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