SCHUFA-Einmeldung korrekt – Landgericht Stuttgart stärkt Gläubigerrechte

MahnverfahrenAm 10. Juni hob das Stuttgarter Landgericht eine einstweilige Verfügung gegen die Übermittlung von Schuldnerdaten an die SCHUFA auf. Nach Auffassung des Gerichtes war die Einmeldung rechtens, da die engen Richtlinien des einschlägigen §28 BDSG vollumfänglich erfüllt waren. Das Urteil bestärkt damit die Interessen Dritter an verlässlichen Bonitätsauskünften potenzieller Schuldner.

Im konkreten Fall wurde verhandelt, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die SCHUFA-Einmeldung korrekt war. Kläger war der Schuldner einer Mandantin der PNO inkasso AG, Beklagter war das Inkassobüro selbst. Dieses hatte den Fall an die SCHUFA gemeldet, um Dritte gegen Zahlungsausfälle durch den Schuldner zu schützen.

Der Fall

Der Schuldner war 2012 in physiotherapeutischer Behandlung. Aus dieser Behandlung entstanden Kosten von rund 690 EUR, die der Schuldner jedoch nicht bezahlte. Die Physiotherapeutin übergab daraufhin die Angelegenheit an die PNO inkasso AG, die einen Mahnbescheid gegen den Schuldner erwirkte. Nach der amtlichen Zustellung des Mahnbescheides legte der Schuldner Widerspruch ein, erklärte sich aber zugleich mit einer Ratenzahlung für die Gesamtforderung einverstanden. Damit diese Ratenzahlung ordnungsgemäß vonstattengehen konnte, forderte die PNO den Schuldner auf, den Widerspruch gegen den Mahnbescheid zurückzunehmen und auch dem folgenden Vollstreckungsbescheid nicht zu widersprechen. Die vereinbarten Zahlungsraten blieben jedoch aus, woraufhin die PNO die inzwischen titulierte Forderung bei der SCHUFA einmeldete.

Der Negativeintrag bei der SCHUFA führte zu einem geringeren Bonitätsscore des Schuldners, weshalb dieser kein Darlehen von seiner Bank erhielt. Daraufhin wandte sich der Schuldner an eine Berliner Rechtsanwaltskanzlei. Die Anwälte erwirkten eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Stuttgart gegen den SCHUFA-Eintrag, woraufhin dieser – vorbehaltlich eines anders lautenden Urteils – gelöscht wurde.

Gegen diese einstweilige Verfügung wehrte sich nun die PNO inkasso AG und hatte mit Ihrer Klageerwiderung Erfolg: Die Klage des Schuldners auf Löschung des SCHUFA-Eintrages wurde abgewiesen, die einstweilige Verfügung aufgehoben. Vertreten wurde die PNO durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Abel. Seine Einschätzung: „Das Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt die Zielrichtung des Gesetzgebers. Schuldnerschutz muss sein, aber auch die Gläubiger haben Rechte. Der Inkassodienstleister hat seriös und gewissenhaft gearbeitet und dann darf er unbezahlte Rechnungen an die SCHUFA und an andere Auskunfteien melden. Das liegt im Interesse aller. Der mittellose Schuldner wird daran gehindert, sich noch weiter zu verschulden. Und die ordentlichen Kunden müssen keine Ausfälle mitbezahlen.“

Das Urteil

Im Urteil wurden sämtliche von Schuldnerseite vorgebrachten Gründe, warum die Einmeldung widerrechtlich gewesen sei, zurückgewiesen. So wurde der Einwand, die PNO habe überhaupt keine Einmeldebefugnis mit Verweis auf §28 BDSG abgewiesen. Im Urteil heißt es „Vorliegend hat sich [die PNO] bei der Übermittlung der Daten im durch §28a BDSG gesteckten Rahmen verhalten […]“. Das Gericht stellte zweifelsfrei fest, dass die PNO inkasso AG „zur Einmeldung der Daten berechtigt“ war. Der Antrag auf einstweilige Verfügung des Schuldners sei daher „von vornherein unbegründet“ gewesen.

Auch das Argument der Gegenseite, der Schuldner sei im Vorfeld der Einmeldung nicht zweimal gemahnt und auf die Rechtsfolge der SCHUFA-Einmeldung hingewiesen worden, hatte keinen Bestand. Die Argumentation, der in der Datenübermittlung geltend gemachte Betrag stimme nicht mit der Höhe des Vollstreckungsbescheides überein, hatte auch keinen Erfolg. Der genannte Forderungsbestand enthielt Zinsen und Kosten die „im Übrigen entsprechend der übermittelten Summe auch in voller Höhe [durch den Schuldner] bezahlt wurden“. Nach Bezahlung der Forderung, hatte die PNO der SCHUFA unverzüglich die Erledigung der Angelegenheit gemeldet.

Nachdem faktisch alle von der Gegenseite angebrachten Scheinargumente, warum die SCHUFA-Einmeldung angeblich nicht rechtmäßig gewesen sei, hinfällig sind, stellt das erkennende Gericht fest, dass kein „Anspruch auf Aufforderung an die SCHUFA Holding AG zur Wiederherstellung des ursprünglichen Scoring-Wertes ohne die hier betroffene Forderung“ besteht.

Fazit

Das Urteil ist ganz im Sinne der Inkassobranche, die aus gutem Grund eng mit Auskunfteien zusammenarbeitet. Auch für viele Gläubiger hat das Urteil eine erhebliche Signalwirkung, weil nur durch korrekt eingemeldete Schuldnerdaten verlässliche Bonitätsauskünfte möglich sind. So lassen sich viele Zahlungsausfälle von vorn herein verhindern!

Veröffentlicht unter Aktuelles
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