Schadenminderungspflicht

Zahlungen, die Inkassoschuldner im Rahmen einer Ratenzahlungsvereinbarung leisten, werden nicht direkt an Mandanten weitergeleitet. Das hat einen bestimmten Grund, nämlich die so genannte Schadenminderungspflicht, an die alle Rechtsdienstleister gebunden sind. Was es damit auf sich hat und wie sich Missverständnisse in der Durchleitung ausräumen lassen, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Die Schadenminderungspflicht funktioniert wie ein Schutzschirm für Schuldner

Eine Zahlungsvereinbarung mit einem Inkassodienstleister tritt regelmäßig als Ratenzahlungsplan auf. Eine sinnvolle Lösung, vor allem für Schuldner, die sich die Vollzahlung nicht auf einmal leisten können. Dann fließen monatlich kleine Teilbeträge, bis schließlich die Gesamtforderung bezahlt ist. Soweit die gängige Praxis. Schwierigkeiten und Missverständnisse treten aber auf, wenn es darum geht, auf welche Position der Inkassomahnung eine Zahlung verrechnet wird. Hier haben Rechtsdienstleister nämlich die so genannte Schadenminderungspflicht zu wahren. Das bedeutet, Zahlungen müssen per Gesetz zuerst auf alle Kosten angerechnet werden, die dynamisch sind, und erst dann auf fixe Größen, wie die Hauptforderung oder betriebliche Mahngebühren. Um den Sinn hinter der Schadenminderungspflicht zu verstehen, muss man den Aufbau einer Inkassomahnung verstehen.

Die Inkassomahnung

Eine Inkassomahnung führt neben der Hauptforderung noch weitere Positionen auf:

  • Verzugszinsen
  • Mahnauslagen
  • Inkassogebühren
  • Pauschale für Post und Telekommunikation
  • Gerichtskosten

Der große Unterscheid zwischen der Hauptforderung, also der Ursprungsforderung, und den weiteren Positionen, die eine Inkassomahnung enthält bzw. enthalten kann, liegt in der Dynamik. Denn die Hauptforderung bleibt natürlich konstant, während alle anderen Positionen wachsen (können). Besonders deutlich wird das bei den Verzugszinsen.

Schaden vom Schuldner abwenden

Unter diesem Aspekt ergibt die Schadenminderungspflicht durchaus Sinn. Wenn nämlich die Zahlungen des Schuldners zuerst darauf verwendet werden, die dynamischen Positionen zu decken, wird der Schaden am Schuldner automatisch gemindert. Schon allein, weil er nicht weiter anwachsen kann.

Gesetzliche Regelung der Schadenminderungspflicht

Gesetzlich geregelt ist die Schadenminderungspflicht im § 361 Abs. 1 BGB. Hier heißt es Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet. Damit ist die Verrechnungsreihenfolge eindeutig geklärt.

Fazit

Die Schadenminderungspflicht sorgt dafür, dass Schuldner nicht übervorteilt werden und es bei der Verrechnung von Zahlbeträgen immer fair zugeht.

Veröffentlicht unter Juristisches
1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (No Ratings Yet)
Loading...

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

*