PfÜB: So funktioniert’s!

PfÜB – Gesundheit! Nein, so ist das mit dem ominösen PfÜB natürlich nicht gemeint, denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – so die volle Bezeichnung – hat mit einer Erkältung herzlich wenig zu tun. Er ist, um einmal im Bild zu bleiben, eher eine Heilungschance. Und zwar für offene Forderungen. Was er leistet, wie Gläubiger dazu kommen und was die Voraussetzungen sind, unter denen der PfÜB überhaupt eine Rolle spielt, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Stethoskop auf Euroscheinen - PfÜB als Heilmittel

Teilt man das Inkasso sinnigerweise in ein vor- und ein nachgerichtliches Mahnwesen, markiert der Antrag auf Mahnbescheid die Grenze: Alles, was davor passiert, also bspw. Zahlungserinnerungen und außergerichtliche Inkassomahnungen, gehört zum vorgerichtlichen Mahnwesen, alles, was danach kommt, wie die Titulierung via Vollstreckungsbescheid und die Zwangsvollstreckung, sind Bestandteile der nachgerichtlichen Realisierungsarbeit an offenen Forderungen. Der PfÜB gehört eindeutig zum zweiten Abschnitt, denn er ist buchstäblich eine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme.

Voraussetzungen

Damit der PfÜB beantragt werden kann, braucht es eine titulierte Forderung. Das bedeutet, dass ein offener Posten über einen der folgenden Wege für mindestens 30 Jahre abgesichert wurde, denn erst dadurch ist die Zwangsvollstreckung als Instrument im Forderungsmanagement überhaupt möglich:

  • Durchführung eines gerichtlichen Mahnverfahrens, an dessen Ende ein Vollstreckungsbescheid steht
  • Erlangung eines gerichtlichen Vergleichs oder eines Urteils über ein streitgerichtliches Klageverfahren
  • Beschluss über einen Kostenfestsetzungsbeschluss, ebenfalls aus einem Klageverfahren

Damit der PfÜB als Vollstreckungsmaßnahme also überhaupt infrage kommt, braucht es irgendein Dokument, das den Stellenwert eines Titels hat. Denn erst der Titel macht die Zwangsvollstreckung möglich.

Leistungen

Liegt der Titel einmal vor, können Gläubiger bzw. deren Vertreter den PfÜB beim jeweils zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen. Hier kommt es immer darauf an, wo der Schuldner wohnhaft ist. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist in der praktischen Vollstreckung dann ein Dokument, mit dem sich Titelinhaber direkt und tatsächlich auch zwangsweise (Zwangsvollstreckung), nämlich gegen den Willen des Schuldners, an Vermögenswerte desselben richten können. Mit anderen Worten: Anstatt – wie im vorgerichtlichen Mahnwesen – den Schuldner freundlich aber mit Nachdruck an seine Zahlungsverpflichtung zu erinnern und auf seine Kooperation zu hoffen, geht man nun direkt an seine Vermögenswerte heran und pfändet diese.

Um welche Vermögenswerte es sich dabei genau handelt, ist von Fall zu Fall und von Sachlage zu Sachlage unterschiedlich. Die beiden häufigsten Pfändungsgegenstände sind aber mit Sicherheit der Lohn des Schuldners, nämlich bei einer Lohnpfändung und sein Vermögen, wenn sich der PfÜB um eine Kontopfändung dreht. Daneben sind noch zwei weitere Pfändungsziele denkbar, nämlich das Finanzamt (Steuerpfändung) und Vermieter (Mietkautionspfändung). Diejenigen, die bei einer dieser vier Pfändungsvarianten angesprochen werden, also die Bank, der Arbeitgeber, das Finanzamt oder der Vermieter des Schuldners, sind dann sog. Drittschuldner, denn sie verwalten ja Vermögen des ursprünglichen Schuldners. Sie sind verpflichtet, einer Pfändung Folge zu leisten! Das bedeutet, sie müssen den pfändbaren Anteil an den durch sie verwalteten Vermögenswerten an die pfändende Partei abgeben.

Exkurs: Bonitätsmonitoring

Da stellt sich doch die Frage, welche dieser Pfändungsmaßnahmen eigentlich die richtige ist. Antwort: Es kommt drauf an, bspw. ob ein Schuldner überhaupt berufstätig ist – denn ohne Arbeitgeber ist eine Lohnpfändung logischerweise unsinnig. Um genau das herauszufinden und die richtige Strategie in der Zwangsvollstreckung zu entwickeln, braucht es ein Bonitätsmonitoring. Das liefert nämlich die Basis, auf der dann der PfÜB mit der besten Erfolgsaussicht beantragt wird.

Veröffentlicht unter Gläubigerservice
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