Pfändung beim Drittschuldner

Eine Pfändung beim Drittschuldner bedeutet, dass sich eine Maßnahme in der Zwangsvollstreckung nicht gegen den Ursprungsschuldner richtet, sondern gegen eine Partei, die Vermögenswerte des Schuldners verwaltet. Wer sind diese Drittschuldner, welche Möglichkeiten in der Zwangsvollstreckung stehen Gläubigern zur Verfügung und wie sieht eine aussichtsreiche Strategie aus? Diese und weitere Fragen rund um die Pfändung beim Drittschuldner klären wir in diesem Blogbeitrag.

Pfändung beim Drittschuldner - Geldschein wird aus Portemonnaie gezogen

Damit eine Pfändung überhaupt eine Option darstellt, muss die Arbeit an einer offenen Forderung schon einen gewissen Fortschritt aufweisen. Denn das Instrumentarium der Zwangsvollstreckung – und dazu gehören sämtliche Pfändungsmaßnahmen – steht Gläubigern erst nach der Titulierung einer Forderung zur Verfügung. Mit Titeln sind dabei gerichtliche Dokumente wie Vergleiche, Urteile oder Vollstreckungsbescheide gemeint, die offene Posten für 30 Jahre absichern und die Pfändung als Variante der Zwangsvollstreckung rechtlich ermöglichen.

Wer sind die Drittschuldner?

Als Drittschuldner kommen alle Parteien infrage, die Vermögenswerte des ursprünglichen Schuldners verwalten. Konkret lässt sich dieser Kreis auf ziemlich genau vier Anlaufstellen eingrenzen, nämlich:

  1. die Bank des Schuldners (Konto)
  2. der Arbeitgeber des Schuldners (Arbeitslohn)
  3. Vermieter des Schuldners (Mietkaution)
  4. das zuständige Finanzamt (Steuerrückzahlungsansprüche)

Bei der Pfändung bei einem dieser vier Drittschuldner tritt nun der Gläubiger bzw. dessen Vertreter an ihn heran und verlangt die Tilgung der Schuld aus den vom Drittschuldner verwalteten Vermögenswerten des Schuldners.

Praktischer Ablauf der Drittschuldnerpfändung

Liegt der Titel als Grundlage für Pfändungsmaßnahmen vor, wird ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) beantragt und demjenigen Drittschuldner zugestellt, bei dem die Pfändung durchgeführt werden soll. In diesem PfÜB steht genaugenommen nur, dass Gläubiger soundso auf Grundlage des Titels XY einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Forderung hat und der Drittschuldner verpflichtet ist, dem PfÜB (der Pfändung) Folge zu leisten. Dann gibt der Drittschuldner eine Erklärung gem. §840 Zivilprozessordnung ab, in der er die folgenden Details erklärt:

  1. ob und in wie weit er die Forderung anerkennt und bereit ist, Zahlungen zu leisten,
  2. ob und in wie weit andere Parteien Ansprüche an der Forderung geltend machen,
  3. ob und warum die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist,
  4. ob innerhalb der letzten 12 Monate weitere Pfändungen gegen das Guthaben bestanden haben, die die Pfändbarkeit beeinflussen und
  5. ob es sich bei dem zu pfändenden Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt.

Diese sog. Drittschuldnererklärung fungiert dann als Ausgangspunkt für die tatsächliche Pfändung und der Drittschuldner ist verpflichtet, die pfändbaren Anteile an dem durch ihn verwalteten Schuldnervermögen an den Gläubiger abzuführen, bis die volle Forderung getilgt ist. Schuldner bekommen von der Pfändung an sich erst dann etwas mit, wenn sie im Gange ist, denn Sinn und Zweck der Pfändung ist es, den Schuldner selbst gewissermaßen zu übergehen und sich eben statt an ihn direkt an sein Vermögen zu richten. Je nachdem, welche Option in der Pfändung gezogen wird, sind die Konsequenzen für Schuldner auch unterschiedlich.

Welche Optionen gibt es in der Pfändung?

Genauso, wie es vier unterschiedliche Drittschuldner gibt, gibt es auch vier verschiedene Pfändungsmaßnahmen – eine für jeden Drittschuldner:

  1. Kontopfändungen richten sich gegen das Konto des Schuldners, seine Bank ist der Ansprechpartner und damit Drittschuldner.
  2. Lohnpfändungen richten sich gegen (zukünftige) Arbeitslöhne und gehen damit an den Arbeitgeber.
  3. Kautionspfändungen nehmen den Vermieter des Schuldners in die Pflicht, der die Schuld aus der Mietkaution tilgen muss
  4. Steuerpfändungen richten sich an das zuständige Finanzamt und sichern Gläubigern eventuelle steuerliche Rückzahlungsansprüche des Schuldners.

Bleibt die Frage, wann welche Maßnahme die richtige ist. Welcher Drittschuldner soll über den PfÜB angesprochen werden? Genau hier braucht es einen Dienstleister, der die aussichtsreichste Strategie fährt und sich auf Grundlage eines professionellen Bonitätsmonitorings an genau den richtigen Drittschuldner wendet.

Veröffentlicht unter Forderungsmanagement
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