Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht: Das sollten Sie wissen!

Damit Ärzte ihre Forderungen rechtssicher übergeben können, kommt es auf zwei Faktoren an: Erstens muss eine vom Patienten unterschriebene Entbindung von der Schweigepflicht vorliegen, die Ärzte ermächtigt, Personaldaten an einen entsprechenden Dienstleister im Forderungsmanagement zu übergeben, wenn es zu einer Zahlungsstörung kommt. Zweitens kommt es auf die Qualität der Daten an, denn es darf sich ausschließlich um Personendaten und damit ausdrücklich nicht um Gesundheitsdaten handeln. In diesem Blogbeitrag erklären wir, wie sich Ärzte in punkto Datenübermittlung rechtssicher aufstellen, und wie die juristischen Zusammenhänge aussehen.

Rechtssicher in der Fallübergabe: Entbindung von der ärtztlichen Schweigepflicht

Rechtsgrundlage & Hippokrates

Grundsätzlich sind Ärzte dazu verpflichtet, beim Umgang mit Patientendaten besonders sorgfältig vorzugehen. §3 Abs. 9 des Bundesdatenschutzgesetzes klassifiziert Patientendaten als „besondere Art personenbezogener Daten“. Das liegt daran, dass mit der Datenübermittlung Dritte, wie beispielsweise Inkassodienstleister, möglicherweise Aufschluss über die Art der Erkrankung eines Patienten erlangen könnten. Und diese Information unterliegt einem besonderen Schutz.

Entsprechend dieser Gesetzeslage verhält sich auch die Rechtsprechung. So sieht das Grundsatzurteil des Bundessozialgerichtes Kassel von 2008 eine Beschränkung des zu übermittelnden Datensatzes auf das „absolute Minimum“ der für den Verwendungszweck notwendigen Einzeldaten vor. Es geht also um Personal- und nicht um Gesundheitsdaten.

Auch historisch stehen diese juristischen Rahmenbedingungen in guter Tradition. Im hippokratischen Eid heißt es: „Was ich bei der Behandlung oder auch außerhalb meiner Praxis im Umgang mit Menschen sehe und höre, das man nicht weiterreden darf, werde ich verschweigen und als Geheimnis bewahren.“

Rechtssicher übergeben!

Glücklicherweise bedarf es im Inkasso keiner Gesundheits- sondern nur personaler Patientendaten. Insofern ist die Datenübergabe an sich unproblematisch. Um sich hier absolut rechtssicher aufzustellen, empfiehlt es sich für Ärzte, sich eine Einwilligung zur Datenübergabe von Patienten unterschreiben zu lassen. Mit dieser rechtlich wasserdichten Erklärung sind Ärzte schon vor Behandlungsbeginn beim Thema Datenschutz auf der sicheren Seite.

Rechtsanwalt Prof. Dr. Rafl Abel

Die entsprechende Erklärung aus unserem Hause entstand in enger Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Prof. Dr. Ralf Abel, einem der führenden Experten für Datenschutzrecht in Deutschland. Er sagt: „Das wichtigste Instrument im Datenschutz und für die Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht ist eine nach den Vorgaben der Rechtsprechung entsprechend formulierte Klausel in einer „doppelten“ Schweigepflicht-Entbindungserklärung.“ .

Ganz konkret gibt es genau deswegen eine verpflichtende Checkbox, die Arztpraxen bei der Online Fallübergabe anhaken müssen. Über die Erklärung, dass eine entsprechende Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht vorliegt, ist die Fallübergabe gleich doppelt abgesichert: Durch die Art der Daten an sich und zusätzlich im Rahmen der separaten Patientenerklärung.

Veröffentlicht unter Gläubigerservice
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