Wie hoch Inkasso Gebühren wirklich sind

Rund um Inkasso Gebühren – das sind die Kosten, die für die Verfolgung offener Forderungen fällig werden – kursieren Gerüchte aller Art. Von ungerechtfertigten Strafgebühren bis zu Vorhaltungen, es handle sich um Fantasiegebilde reichen die Vorhaltungen. Grund genug, einmal ein Schlaglicht auf dieses offenbar konfliktgeladene Thema zu werfen. Wie hoch sind Inkassogebühren wirklich? Was wird davon eigentlich bezahlt? Und welche Berechtigung besteht eigentlich für diese Kosten?

Hände mit Geld - Inkasso Gebühren

Um vorweg mit einem häufigen Missverständnis aufzuräumen: Inkasso ist eine private Dienstleistung und kein staatlicher Akt. Diese Seite deckt nämlich das gerichtliche Mahnverfahren ab. Inkasso ist als privates Angebot dazu da, die Verfolgung offener Forderungen zu professionalisieren und Gläubigern das Thema Mahnverfahren abzunehmen. Inkassogebühren sind damit diejenigen Kosten, die für genau diese Arbeit an offenen Posten entstehen.

Wofür Gebühren anfallen

Arbeit ist dabei das ausschlaggebende Wort, denn Forderungsmanagement funktioniert natürlich nicht von allein. Das Schreiben von Mahnungen, die Durchführung von Telefoninkasso, Themen wie die Einholung von Bonitätsauskünften bei der SCHUFA oder Adressermittlungen und schließlich das Personal sowie der technische Unterbau, den professionelles Forderungsmanagement erfordert – all das sind Faktoren, die Kosten verursachen. Genau dafür fallen die Inkassogebühren an.

Aus einem streng betriebswirtschaftlichen Blickwinkel kann man auch sagen, dass die Wertschöpfungskette durch die Zahlungsstörung verlängert wird, denn für Forderungen, die nicht gestört sind, fällt ja kein Inkasso an. Ganz genau diese, durch den Verzug des Schuldners herbeigeführte Verlängerung ist es, die bezahlt werden muss: Preise sind immer für einen bestimmten Aufwand (Beschaffung, Produktion, Werbung, Vertrieb, Service) kalkuliert und abhängig vom Unternehmen selbst. Das bedeutet zugleich: offenen Forderungen länger als über eine Zahlungserinnerung hinaus nachzugehen, ist nicht vorgesehen oder auch eingepreist. Denn wenn ein eigenes Forderungsmanagement über die Preisbildung mit bezahlt werden müsste, wären es all die Kunden, die rechtzeitig und ohne Störung zahlen, die für die Verfolgung offener Posten, mit denen sie gar nichts zu tun haben, mitbezahlen müssten. Damit ist die Stelle, an der Inkasso einsetzt, sehr genau umrissen. Entsprechende Dienstleister nehmen Gläubigern diesen Teil in der Wertschöpfung ab.

Wie hoch sind Inkassogebühren wirklich?

Die Höhe der Inkassogebühren ist gesetzlich streng geregelt. Sie richtet sich nach dem sog. Gegenstandswert einer Forderung und ist gemäß dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gestaffelt. Hinzu kommt dann noch der Gebührensatz, der sich nach dem tatsächlichen Aufwand in der Verfolgung richtet.

So sind bspw. für Forderungen bis 500 EUR rund 58,50 EUR als Inkassogebühr fällig. Das ist die gesetzliche Grenze, solange kein Aufwand in der Verfolgung entsteht, der über das normale Maßnahmenpaket hinausgeht. Zudem laufen auch die Verzugszinsen, sodass Forderungen wachsen, so lange sie nicht bezahlt sind.

So erklärt sich dann die Legende von den unnachvollziehbaren Inkassokosten. Dabei sind sie keineswegs unnachvollziehbar. Denn außer der Höhe ist auch die Aufklärungspflicht gesetzlich geregelt. Inkassodienstleister müssen das Zustandekommen der Kosten transparent darlegen. Wer also eine Inkassomahnung erhält, kann immer exakt nachvollziehen, wie sich die Gesamtforderung, also die ursprüngliche Hauptforderung zuzüglich aller Inkassogebühren und Verzugszinsen, zusammensetzt.

Wie sieht die gesetzliche Grundlage aus?

Wer es ganz genau wissen will, braucht mehrere Gesetzestexte. Denn zu allererst stehen Inkassokosten auf Grundlage des 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (2. KostRMoG). Darin ist festgeschrieben, dass Inkassogebühren sich am Rechtsanwaltsvergütungsgesetz orientieren. Mit anderen Worten: Ein Inkassodienstleister darf für seine Tätigkeit denselben Gebührensatz nehmen, den ein Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit verlangen muss.

Als nächstes kommt es dann auf den Gegenstandswert an. Hier ist der §13 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ausschlaggebend, wo geregelt ist, welche Gebühr bei welchem Gegenstandswert anfällt. Für Forderungen bis 500 EUR sind hier 45 EUR festgeschrieben. Nun wird der aufmerksame Leser einwenden, dass weiter oben in diesem Text doch von 58,50 EUR die Rede ist. Was stimmt denn nun?

Die Antwort: Tatsächlich ist beides korrekt. Denn die 45 EUR, die das RVG vorsieht, entsprechen einer einfachen Geschäftsgebühr. Laut Gerichtskostentabelle (Nr. 2300) ist für die Verfolgung offener Forderungen nämlich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr vorgesehen. Und diese multipiliert mit dem einfachen Gebührensatz von 45 EUR ergeben dann die 58,50 EUR als 1,3-fache Inkassogebühr.

Veröffentlicht unter Gläubigerservice
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