Öffentlich-rechtliche Forderungen Inkasso für Kommunen

öffentlich-rechtliche Forderungen

Öffentlich-rechtliche Forderungen lassen sich nicht ohne Weiteres ins Inkasso geben. Hintergrund sind datenschutzrechtliche Bestimmungen der Länder, die sensible und persönliche Details öffentlich-rechtlicher Forderungsangelegenheiten schützen sollen. Unter welchen Voraussetzungen Inkasso bei öffentlich-rechtlichen Forderungen doch funktionieren kann, zeigen wir in diesem Blogbeitrag.

Im Forderungsmanagement für die öffentliche Hand werden grundsätzlich zwei Arten von Forderungen unterschieden, nämlich privatrechtliche und öffentlich-rechtliche. Während erstere ohne spezielle Voraussetzungen an einen Dienstleister im Forderungsmanagement übergeben werden können, gelten für öffentlich-rechtliche Forderungen besondere Bestimmungen, damit eine Zusammenarbeit mit einem Inkasso Büro überhaupt infrage kommt.

Was sind öffentlich-rechtliche Forderungen?

Zu öffentlich-rechtlichen Forderungen gehören alle Forderungsangelegenheiten, die einen hoheitlichen Charakter haben. Sprich alle Forderungen, die Kommunen und Gemeinden geltend machen, weil sie ihre staatliche Gewalt bzw. ihre Pflicht zur Durchsetzung geltenden Rechts ausüben. Dazu gehören unter anderem Steuern, aber auch Gebühren und Busgelder. Eine kleine Auswahl öffentlich-rechtlicher Forderungen ist folgende:

  • Hundesteuer
  • Gewerbesteuer
  • Bankensteuer
  • Vergnügungssteuer
  • Grundsteuer
  • Busgelder

Sie alle haben den hoheitlichen Charakter, der letztendlich öffentlich-rechtliche Forderungen von privatrechtlichen unterscheidet. Und genau hier liegt auch ein wesentliches Problem, wenn solche Forderungen nicht bezahlt werden: Sie alle sind zwingend mit sensiblen Daten zu Schuldnern, sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, verbunden. Beispielsweise geht aus einer öffentlich-rechtlichen Forderung aus nicht bezahlten Gewerbesteuern hervor, wie hoch der Umsatz eines Unternehmens im spezifischen Zeitraum war. Eine Information, die eigentlich keinen Dritten etwas angeht und letztendlich Vertrauenssache zwischen Unternehmen, Gemeinde und dem Steuerberater ist.

Übergabeproblematik

Genau deshalb schlagen öffentlich-rechtliche forderungendie Datenschützer der Länder auch Alarm, wenn es um die Fall- und Datenübermittlung öffentlich-rechtlicher Forderungsangelegenheiten an Dritte (in diesem Fall die Inkasso Firma) geht. Es ist schlichtweg nicht erlaubt. Daraus ergibt sich aber die berechtigte Frage, wie Kommunen und Gemeinden dann zu ihren Außenständen aus öffentlich-rechtlichen Forderungsansprüchen kommen sollen. Gäbe es hier keine Option, hätten zahlungsunwillige Schuldner ja ein echtes Schlupfloch.

Niederschlagung

öffentlich-rechtliche forderungen

Damit die Übergabe öffentlich-rechtlicher Forderungen an einen externen Dienstleister im Forderungsmanagement überhaupt möglich ist, müssen solche Forderungen vom Kämmerer als wohl uneinbringlich niedergeschlagen werden. Die Niederschlagung an sich bedeutet dabei keinen Verzicht auf die Forderung, sondern die Forderung wird zurückgestellt, bleibt aber uneingeschränkt vollstreckbar. Das bedeutet einerseits, dass Gemeinden niedergeschlagene Forderungen nicht als sofortige Verluste verbuchen müssen, das bedeutet aber andererseits, dass niedergeschlagene Forderungen einer kontinuierlichen Verjährungsüberwachung bedürfen, um nicht doch nach Fristablauf (3 Jahre nach Eintritt des Verzuges) gegenstandlos zu werden. Eine niedergeschlagene öffentlich-rechtliche Forderung ist also weder ein Titel, bspw. im Sinne eines Vollstreckungsbescheides aus dem gerichtlichen Mahnverfahren, noch eine gänzlich untitulierte Forderung, wie sie im Privatrecht vorkommt.

Niedergeschlagene Forderungen verjähren zwar, wenn die Verjährung nicht unterbrochen wird, dennoch stehen für ihre Realisierung bzw. die Unterbrechung der Verjährung (auch ohne gerichtliches Mahnverfahren) das volle Instrumentarium der nachgerichtlichen Titelüberwachung sowie eine Reihe verwaltungsrechtlicher Zugriffsmöglichkeiten (§231 AO)zur Verfügung:

  • schriftliche Geltendmachung des Anspruchs
  • Zahlungsaufschub
  • Stundung
  • Aussetzung der Vollziehung
  • Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung
  • Sicherheitsleistung
  • Vollstreckungsaufschub
  • Vollstreckungsmaßnahme
  • Anmeldung im Insolvenzverfahren
  • Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
  • Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung
    für den Schuldner zum Ziel hat
  • Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen

Die Rolle des Inkassodienstleisters

In einer Partnerschaft öffentlich-rechtliche forderungenzwischen Inkassounternehmen und Gemeinde fungiert der Dienstleister im Forderungsmanagement in zweierlei Weise: Erstens als Kontrollinstanz, die die drohende Verjährung überwacht und dem Mandanten (der begünstigten Gemeinde/Kommune) geeignete Maßnahmen zur Verjährungshemmung vorschlägt bzw. selbst in die Wege leitet. Zweitens als kommunikative Schnittstelle zwischen Rathaus und Schuldner (Bürger). Dann geht es darum, für die datenschutzrechtlich einwandfreie Abwicklung öffentlich-rechtlicher Forderungsangelegenheiten funktionsfähige Schnittstellen zu etablieren, damit sich Missverständnisse in solchen Fällen (auf)klären lassen und Urkunden und Beschiede nötigenfalls erneut beantragt und ausgestellt werden können.

Fazit

In der Zusammenarbeit von Inkassodienstleistern und der öffentlichen Hand sind verschiedene verwaltungsrechtliche Hürden zu nehmen, wenn es um die professionelle Betreuung öffentlich-rechtlicher Forderungen geht. Wenn hier ordentlich, rechtskonform und sachgemäß gearbeitet wird, steht einem Erfolg aber nichts entgegen.

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