Mahnverfahren: betrieblich, professionell, gerichtlich

Im Mahnverfahren geht es im Kern immer um dasselbe: den Einzug bzw. die Bezahlung rechtmäßiger Forderungen. Das ist das Ziel. Aber die Wege dahin sind recht unterschiedlich und führen zudem durch teilweise unwegsames Terrain. Es braucht einen ortskundigen Führer. In diesem Blogbeitrag zeigen wir, welche Chancen das Mahnverfahren wann bietet, wo Stolpersteine lauern, und wann Gläubiger professionelle Unterstützung in Anspruch nehmen sollten.

Die Zahlungserinnerung ist betrieblich der Einstieg ins Mahnverfahren

Grundsätzlich raten spezialisierte Dienstleister im Forderungsmanagement immer dazu, dem inkassoseitigen ein betriebliches Mahnverfahren voranzustellen. Fruchtet diese „Zahlungserinnerung“ nicht, stehen die weiteren Optionen im Mahnverfahren immer noch offen. Dabei kann ein komplettes, stringent durchgeführtes Mahnverfahren eine ganze Schrittfolge umfassen:

  • vorgeschaltetes betriebliches Mahnverfahren
  • Übergang ins professionelle Mahnverfahren (Inkasso)
  • Einleitung und Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens
    • Mahnbescheid
    • Vollstreckungsbescheid
  • Titulierung der Forderung (inkl. Absicherung für 30 Jahre)
  • Zwangsvollstreckung
    • Gerichtsvollzieheraufträge
    • Pfändungsmaßnahmen
    • Haftbefehl
  • Titelüberwachung (inkl. lückenlosem Bonitätsmonitoring)
    Verbesserung der schuldnerischen Vermögenssituation durch:
    • Geldgewinn
    • Heirat
    • Erbschaft
    • Qualifikation/Verbesserung der Lebensumstände

Diese Schritte sind selbstverständlich nicht immer alle erforderlich, denn das Gros aller Schuldner bezahlt vorher. Jedoch verdeutlicht die Auflistung, welche Möglichkeiten der Gesetzgeber Gläubigern und ihren Dienstleistern in der konsequenten Verfolgung berechtigter Ansprüche an die Hand gibt.

Betriebliches Mahnwesen

Das betriebliche Mahnwesen umfasst üblicherweise ein bis zwei Mahnschreiben, euphemistisch „Zahlungserinnerungen“ genannt. Wer bereits mit einem Spezialisten für Forderungsmanagement arbeitet und Fälle bei Ausbleiben der Zahlung nach der letzten betrieblichen Mahnung ohnehin an diesen übergibt, ist gut beraten, das angeschlossene Inkasso Büro namentlich zu nennen. Die Ankündigung, dass die Sache nötigenfalls ins Inkasso geht, verleiht der Forderung Nachdruck und leitet bereits aus dem eignen Betreiben heraus auf das weiterführende Mahnverfahren hin.

Rechtslage

Rechtlich bedarf es übrigens keiner einzigen betrieblichen Mahnung! Lt. §286 BGB genügt es, wenn eine Forderung in Verzug ist. Offene Posten lassen sich also direkt nach Eintritt des Verzuges, also nach 30 Tagen bzw. nach Ausbleiben der Zahlung zum vorher vereinbarten Zeitpunkt, ins Inkasso übergeben. Dennoch macht die Zahlungserinnerung natürlich immer den berühmten „schlanken Fuß“ !

Gesetzlich braucht es das betriebliche Mahnverfahren genau genommen nicht!

Professionelles Forderungsmanagement

Im professionellen Forderungsmanagement geht es um zwei Ziele: Einerseits um die Realisierung des offenen Postens, andererseits um den Erhalt der Geschäftsbeziehung im sog. Mediativinkasso. Der Inkassoablauf bleibt dabei praktisch immer derselbe:

  1. Erste Inkassomahnung
  2. Zweite Inkassomahnung
  3. Telefoninkasso
  4. Rechtsanwaltsmahnung (wenn gewünscht)

Innerhalb dieser Struktur lässt sich entweder eine Zahlungsvereinbarung treffen, oder Schuldner lassen es darauf ankommen. Für diesen Fall weißt das inkassomäßige Mahnverfahren bereits die Richtung in ein gerichtliches Mahnverfahren.

Gerichtliches Mahnverfahren

Für das gerichtliche Mahnverfahren – also das Mahnverfahren im engeren Sinne – sieht der Gesetzgeber ein zweistufiges System vor:

  1. den Mahnbescheid
  2. den Vollstreckungsbescheid

Beide sind beim zuständigen Mahngericht (in Abhängigkeit vom gerichtlichen Meldebezirk des Antragstellers) zu beantragen. Sie gehen dem Schuldner dann in amtlicher Zustellung zu, und der Schuldner hat jeweils 14 Tage Zeit, den Bescheiden zu widersprechen. Erfolgt dieser Einspruch nicht, ist der sog. Titel erwirkt und die Forderung sofort für 30 Jahre abgesichert.

Für den Fall, dass doch eine Einrede erfolgt, geht die Sache ins streitgerichtliche Klageverfahren und ist Sache der Gerichtsbarkeit.

Titulierung und Bonitätsmonitoring

Wenn eine Forderung erst einmal tituliert ist, besteht sie für mindestens 30 Jahre ganz sicher. Zugleich eröffnet sich das weite Feld der Zwangsvollstreckung. Will sagen, Pfändungsmaßnahmen und Gerichtsvollzieheraufträge werden möglich, und der Schuldner kann buchstäblich dazu gezwungen werden, seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen. Daher der Name Zwangsvollstreckung!

Die Titulierung ist ein Meilenstein im Mahnverfahren, aber nicht der Endpunkt

Damit diese nachgerichtlichen Maßnahmen von Erfolg gekrönt sind, braucht es ein lückenloses Bonitätsmonitoring der schuldnerischen Vermögensverhältnisse. Nur so ergeben sich Zugriffsmöglichkeiten, und die Realisierung kann gelingen.

Fazit

Das Mahnverfahren kann in der Tat einen langen Atem brauchen: Von der betrieblichen Mahnung bis zur Zwangsvollstreckung aus einem bestehenden Titel. Doch die Erfahrung zeigt, dass es sich immer lohnt am Ball zu bleiben und im Mahnverfahren keine Forderungen verloren zu geben!

Veröffentlicht unter Forderungsmanagement
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