Inkassounternehmen kosten, aber wie viel?

Dass Inkassounternehmen Kosten verursachen, ist kein Geheimnis und auch nicht verwunderlich, denn die Dienstleistung, offene Posten zu realisieren, bedeutet Arbeit. Und diese Arbeit muss freilich bezahlt werden. Wer aber muss bezahlen? Und wie hoch sind die Kosten tatsächlich? Wann fallen Sie an? Diesen Fragen rund um Inkassokosten fühlen wir in diesem Blogbeitrag einmal auf den Zahn.

Inkassounternehmen verurachen Kosten

Ein Dienstleister im Forderungsmanagement ist genau das: Ein Dienstleister. Also im Kern dasselbe wie eine Werbeagentur, eine Telefongesellschaft oder ein Immobilienmakler. Und all diese Dienstleister arbeiten selbstverständlich nicht kostenlos. Wenn ein Inkassounternehmen Kosten auslöst, dann immer in einem von drei Bereichen :

  1. vorgerichtliche Inkassogebühren
  2. Gerichtskosten
  3. Nachgerichtliche Überwachungs- und Vollstreckungskosten

Inkassogebühren

Die ersten Kosten, die in einem Inkassoverfahren anfallen, sind vorgerichtliche Inkassogebühren. Ihre Höhe ist gesetzlich im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelt und richtet sich nach der Höhe des Streitwertes.

Theoretisch kann ein Inkassounternehmen diese Kosten als Dienstleistungspauschale vom Mandanten, sprich dem Gläubiger, verlangen, da dieser ja derjenige ist, der das Inkasso Büro überhaupt beauftragt. Jedoch könnte der Gläubiger diese Kosten wiederum von seinem Schuldner verlangen, weil sie einen sog. Verzugsschaden darstellen und damit ohnehin von Schuldnerseite zu tragen sind. Um die Ab- und Verrechnung von Inkassokosten also nicht unnötig zu verkomplizieren, werden die Kosten direkt an den Schuldner weiterberechnet und kommen auf die Hauptforderung oben drauf.

Gerichtskosten

Haben vorgerichtliche Inkassomaßnahmen keinen Erfolg, gehen offene Posten regelmäßig ins gerichtliche Mahnverfahren. Dann fallen Gerichtskosten an, bspw. für den Antrag auf Mahnbescheid. Auch diese Kosten richten sich nach dem Streitwert: Bei Forderungen bis 1.000 EUR betragen die Kosten für den Mahnbescheid aktuell* 32 EUR.

Gerichtskosten sind eine eigene Katagorie von Kosten, die im Inkasso anfallen

Gerichtskosten unterscheiden sich von vorgerichtlichen Inkassokosten insofern, als sie direkt zu bezahlen sind. Das bedeutet, anders als die vorgerichtlichen Kosten, auf die der Inkassodienstleister quasi warten kann, wollen die Mahngerichte ihr Geld sofort haben. Ohne Geld kein Mahnbescheid. Bleibt die Frage, wer diese Kosten trägt. Das ist im Normalfall der Gläubiger, der hier tatsächlich Geld für die Realisierung ausgeben muss, das ihm aber auch wieder als Verzugsschaden vom Schuldner zusteht. Alternativ sind auch Vereinbarungen denkbar, bei denen der Inkassodienstleister die Kosten für den Mahnbescheid aufs eigene Risiko trägt, dafür aber anteilsmäßig an der Hauptforderung beteiligt wird. Dann ist von einer sog. Erfolgsprovision die Rede.

Nachgerichtliche Kosten

Nachgerichtliche Kosten meinen Kosten, die entstehen, wenn in einer Forderungssache ein Titel erwirkt wurde. Dann sind die Ansprüche des Gläubigers zwar für rund 30 Jahre abgesichert, jedoch bedeutet das nicht, dass Schuldner auch sofort bezahlen. Auch in der nachgerichtlichen Arbeit an titulierten Forderungen heißt es also: am Ball bleiben!

Nachgerichtliche Kosten für Überwachung und Vollstreckung

Konkret bedeutet das, die geeignete Vollstreckungsmaßnahme einzuleiten. Also bspw. eine Lohn- oder Kontopfändung, einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher oder auch das Thema Haftbefehl. Und all diese Maßnahmen kosten wiederum Geld (wieder ein Verzugsschaden), denn auch der Gerichtsvollzieher arbeitet nicht umsonst. Diese nachgerichtlichen Kosten sind auch Gerichtskosten, und auch für sie gibt es eine Tabelle, in der sie eindeutig geregelt sind. Die Frage nach dem Kostenträger lässt sich unterm Strich genauso beantworten wie bei den Kosten für das gerichtliche Mahnverfahren: Entweder der Gläubiger selbst oder das Inkassounternehmen.

Fazit

Wenn Inkassounternehmen Kosten auslösen, dann für ganz unterschiedliche Leistungen: Vorgerichtliche, Gerichtliche und Nachgerichtliche. Eines haben sie alle gemeinsam: Sie alle sind ein Verzugsschaden und damit in letzter Konsequenz vom Schuldner zu tragen.

*Stand April 2016

Veröffentlicht unter Inkasso
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