Inkasso oder Anwalt

PNO inkasso ist superBeide mahnen, beide betreiben Schuldnerkommunikation und beide setzen sich für die Realisierung offener Forderungen ein. Trotzdem bestehen zwischen Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern einige wichtige Unterschiede. Welcher Rechtsdienstleister wann der Richtige ist und worauf es bei der Entscheidung ankommt, zeigen wir in diesem Blogbeitrag.

 

Die maßgeblichen Unterschiede zwischen einem Anwalt und einem Inkassodienstleister bestehen in dreierlei Hinsicht:

  1. Die Art der Fälle, die übernommen werden (können)
  2. Die Art der Kommunikation mit der Schuldnerpartei
  3. Die Höhe und Art der anfallenden Gebühren

Fälle

Eines gleich vorweg: Es gibt bestimmte Fälle im Forderungsmanagement, die Inkassodienstleister von Rechtswegen nicht übernehmen dürfen. Nämlich dann, wenn die Forderung bestritten wird. Das bedeutet, dass die Gegenseite behauptet, die Forderung habe überhaupt keinen Bestand und damit bestreitet, dass der Gläubiger überhaupt einen Rechtsanspruch auf Bezahlung hat. Bei solchen Sachlagen führt in der Regel kaum ein Weg an einem streitgerichtlichen Klageverfahren vorbei; der Fall landet vor Gericht und muss verhandelt werden.

Auch wenn hier Inkassodienstleister nicht selbst aktiv werden dürfen, verfügen sie doch häufig über wertvolle Kontakte zu spezialisierten Anwaltskanzleien. Und so können sie Fälle, in denen die Forderung bestritten wird, jedenfalls kompetent weiterleiten. Eine Forderung gilt dann als bestritten, wenn die Schuldnerseite einen Einspruch gegen eine Rechnung bzw. auch gegen etwaige betriebliche Mahnungen geltend macht. Hier lohnt es in jedem Fall, einen Spezialisten für Forderungsmanagement zu konsultieren.

Schuldnerkommunikation

Im Umgang mit zahlungssäumigen Kunden bestehen die Unterschiede zwischen Rechtsanwaltskanzlei und Inkassodienstleister in der Herangehensweise, insbesondere in den Mahnschreiben. Hier haben beide Dienstleister ihre eigenen Hebel. Rechtsanwaltsmahnungen enthalten meistens, wenn auch nur im Subtext, den Hinweis, dass im Zweifel ein Klageverfahren angestrengt wird. Außerdem besteht die Gefahr, dass Mahnschreiben nicht wirklich verstanden werden, schlicht, weil das Juristendeutsch den Adressaten überfordert. Damit kann auf der Gegenseite schnell der Eindruck entstehen, dass mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird. Dies macht eine Möglichkeit für den Schuldnerdialog von vornherein schwieriger. Es ist also ratsam, sich gut zu überlegen, welche Außenwirkung gewünscht ist und ob ein zu frühes, zu harsches Auftreten nicht langfristig eher kontraproduktiv ist.

Im Gegensatz dazu gelingt es mit Inkassomahnungen oft, die Balance zwischen Nachdruck in der Forderungsrealisierung und dem Signal für offene Gesprächsbereitschaft zu halten. Hier kommt es auf zielgerichtete und unmissverständliche Formulierungen in Mahnschreiben an, die von der Gegenseite auch verstanden werden. Besonders Ansätze wie das Mediativinkasso gehen hier neue Wege: Es geht darum, eine vernünftige Zahlungslösung zu erreichen und alle Parteien zu integrieren. Hinzu kommt der Kommunikationskanal im Telefoninkasso, wenn Schuldner aktiv angesprochen werden und nach adäquaten Lösungen gesucht wird.

Wenn die Sachlage es zulässt, kann die Kombination beider Dienstleistungen sinnvoll sein. So wird der Schuldnerseite mit einem mediativen Ansatz die Chance gegeben, sich in die Entwicklung einer Zahlungslösung einzubringen. Sollte diese Herangehensweise nicht zum Ziel führen, bleibt immer noch die Möglichkeit, mit einer Anwaltskanzlei zusammenzuarbeiten. Idealerweise arbeiten Inkassodienstleister und Kanzlei zusammen, damit die Fallhistorie lückenlos und ohne Missverständnisse einsehbar ist.

Gebühren

Die Gebührenhöhe, die bspw. für die Erstellung eines Mahnschreibens anfällt, richtet sich nach dem Gegenstandswert und beträgt bspw. bei einer Forderungshöhe bis 500 EUR 45 EUR. Das ergibt sich aus §13 RVG. Seit Juli 2013 sind die Kosten für Inkassodienstleistungen an die Kosten des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gekoppelt (2. KostRMoG).

Das bedeutet, dass Inkassodienstleister dieselbe Gebühr für eine Rechtsdienstleistung verlangen dürfen, die ein Anwalt für diese Dienstleistung verlangen würde. Jedoch tun Inkassodienstleister dies in der Regel nicht, sondern bleiben mit ihren Gebühren unter dem maximal Möglichen.

Ein Rechenbeispiel:

Für das Verfassen und Versenden eines ersten Mahnschreibens über eine Hauptforderung von 500 EUR verlangt ein Rechtsanwalt eine 1,3-fache Gebühr gem. §13 RVG (45 EUR x 1,3), also 58,50 EUR. Für das gleiche Mahnschreiben verlangt der Inkassodienstleister nur eine 1,0-fache Gebühr, also 45 EUR und damit 13,50 EUR weniger. Im Vergleich ist also die Inkassomahnung günstiger, wenn Schuldner schnell bezahlen, weil die Gebühren kleiner sind.

Fazit

Rechtsanwaltskanzleien und Inkassodienstleister bieten auf den ersten Blick vergleichbare Dienstleistungen an. Wichtige Unterschiede ergeben sich erst in den Details, wenn es um Fälle, Schuldnerkommunikation und Mahnkosten geht. Welcher Ansprechpartner der Richtige ist hängt dabei allein von den eigenen Prioritäten im Forderungsmanagement ab.

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